×
العربية english francais русский Deutsch فارسى اندونيسي اردو

السلام عليكم ورحمة الله وبركاته.

الأعضاء الكرام ! اكتمل اليوم نصاب استقبال الفتاوى.

وغدا إن شاء الله تعالى في تمام السادسة صباحا يتم استقبال الفتاوى الجديدة.

ويمكنكم البحث في قسم الفتوى عما تريد الجواب عنه أو الاتصال المباشر

على الشيخ أ.د خالد المصلح على هذا الرقم 00966505147004

من الساعة العاشرة صباحا إلى الواحدة ظهرا 

بارك الله فيكم

إدارة موقع أ.د خالد المصلح

/ / Das Urteil über das Abreisen von Mina vor dem 12.Tag für einen Gezwungenen.

مشاركة هذه الفقرة WhatsApp Messenger LinkedIn Facebook Twitter Pinterest AddThis

Ist es erlaubt, die Hajj am 11.Tag zu beenden? Der Grund dafür sind die verschiedenen Reisetermine, aufgrund der Vervollständigung des Monats Dhul Qi´dah. Dies zwingt mich, dass ich am 11. Tag weggehe. حكم انصراف المضطر من منى قبل يوم الثاني عشر.

المشاهدات:1368

Ist es erlaubt, die Hajj am 11.Tag zu beenden? Der Grund dafür sind die verschiedenen Reisetermine, aufgrund der Vervollständigung des Monats Dhul Qi´dah. Dies zwingt mich, dass ich am 11. Tag weggehe.

حكم انصراف المضطر من منى قبل يوم الثاني عشر.

الجواب

Alles Lob gebührt Allah und Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammed sowie auf seiner Familie und all seinen Gefährten.

Der Pilgerer muss Allah in seiner Ausübung der Pilgerfahrt fürchten und diese vollenden, so wie es Allah, der Erhabene befohlen hat:

„Und vollendet die Hajj und die Umrah für Allah.“ (2:196)

 

Die Vollendigung der Hajj ist, dass man seine Zeremonien und seine Pflichten und empfohlenen Taten vollendet. Allah, der Erhabene, hat uns anbefohlen, ihm an den bestimmten Tagen zu gedenken, so sagt er:

„Und gedenkt Allahs während einer bestimmten Anzahl von Tagen.“ (2:203)

Damit sind nach der Meinung aller Qurankommentatoren die „Ayyam at-tashriq“ (11,12,13) gemeint, so wie es mehr als nur ein Gelehrter erwähnte. Anschließend hat Allah erlaubt, dass man sich (mit dem Aufbruch) in zwei Tagen beeilt, so sagt er:

 

„Wer sich jedoch in zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, den trifft keine Sünde".

Die erste Meinung:

Es ist für denjenigen, der zum Weggehen am 11.Tag gezwungen wurde, verpflichtend, dass er dafür schlachtet.

 

(Er schlachtet) entweder für jede obligatorische Handlung, die er aufgrund seines Weggehens - vor dem erlaubten Zeitpunkt - gelassen hat. Diese Meinung basiert auf dem, was Malik und andere von Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefern: „Wer etwas von den Riten vergisst oder sie lässt, der soll dafür Blut vergießen (d.h. ein Tier schlachten).“

 

Oder es obliegt ihm eine Schlachtung für alle Pflichten, die er nicht erfüllen konnte, so wie demjenigen, der gehindert wurde.

Für ihn gelten nämlich dieselben Regeln wie für denjenigen, der gehindert wurde. Dies entspricht der Rechtsschule von Imam Ahmed in Bezug auf denjenigen, der an einer obligatorischen Handlung gehindert wurde. Dort ist die Meinung, dass jemand, der an einer obligatorischen Handlung gehindert wurde, dafür schlachten muss.

Diese Meinung wird uns auch von unserem Shaykh Ibn Baz überliefert und kann auch aus einigen Rechtsurteilen von unserem Shaykh bin Utheymin verstanden werden, möge Allah mit ihnen zufrieden sein.

Die zweite Meinung:

 

Es ist absolut keine Pflicht für jemanden, der am 11. Tag zum Weggehen gezwungen wurde, zu schlachten, aufgrund Allahs Worten: „So fürchtet Allah, so weit ihr könnt.“ (64:16)

In den Sahihayn (al-Bukhary und Muslim) wird von Abu Hurayraj überliefert, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Wenn ich euch etwas auferlege, so macht es, soweit ihr könnt.“

 

Es ist somit keine Pflicht für denjenigen, der zum Weggehen von Mina vor dem 12.Tag gezwungen wurde, dass er schlachtet, aufgrund seiner Entschuldigung. Dies entspricht der Rechtsschule von Abu Hanifa, Malik und Asch-Schafi’i, dass jemand, der eine obligatorische Handlung aufgrund einer Entschuldigung gelassen hat, nicht dafür schlachten muss.

Dies ist auch das Rechtssurteil von unserem Shaykh Bin Baz und unserem Shaykh Ibn Utheymin, möge Allah mit ihnen barmherzig sein, bezüglich demjenigen, der es nicht geschafft hat, nach Muzdalifah zu gehen, bis die Zeit dafür endete. Sie haben also die Übernachtung in Muzdalifa aufgrund seiner Entschuldigung nicht als verpflichtend angerechnet und ihm keine Sühne auferlegt.

Des Weiteren hat Ibn Nujaym über das Unterlassen des Steinewerfens aufgrund einer Entschuldigung gesagt, dass die Frau, die das Steinewerfen aufgrund von einer großen Menschenmenge gelassen hat, nichts machen muss - entsprechend der Meinung der Hanafiten, dass die Frau - wenn sie nicht in Muzdalifah war - nichts machen muss. (al-Bahr ar-raiq, 376/2)

Das Problem mit dieser Meinung ist die vorangegangene Aussage von Ibn ‘Abbas: „Wer etwas von den Riten vergisst oder sie lässt, der soll dafür Blut vergießen (d.h. ein Tier schlachten).“

 

Er machte das Schlachten für das Unterlassen aus Vergesslichkeit zur Pflicht, obwohl die Vergesslichkeit eine Entschuldigung ist. Die Antwort darauf ist, dass Ayyub as-Sikhtiyani - einer der Überlieferer der Worte von Ibn ‘Abbas - sagte: „Ich weiß nicht, ob er sagte: unterlassen oder vergessen.“ (al-Muwatta, 940)

Imam Malik hat mit seinen Worten auf diese Aussage hingewiesen: “Das Wort „oder (in der Aussage von Ibn ‘Abbas) deutet auf Zweifel hin und nicht auf eine Einteilung.“

Darüber hinaus wird das Wort „Vergesslichkeit“ in der (arabischen) Sprache auch für das Unterlassen/Zurücklassen verwendet.

Darunter fallen auch die Worte Allahs: „Heute haben Wir euch vergessen, so wie ihr das Eintreffen dieses euren Tages vergaßt.“ (45:36)

Was dies auch noch bekräftigt, ist die Tatsache, dass in der Sunnah eine Erleichterung in Hinblick auf das Unterlassen einer obligatorischen Tat authentisch überliefert worden ist - ohne der Auferlegung vom Schlachten. So hat der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, denjenigen, die für die Betreuung und die Tränkung zuständig waren, erlaubt, nicht in Mina zu übernachten - ohne ihnen das Schlachten aufzuerlegen. (al-Bukhary und Muslim sowie andere)

Dies führt dazu, dass wir die Aussage von Ibn ‘Abbas so verstehen, dass damit derjenige gemeint ist, der eine obligatorische Handlung ohne Entschuldigung unterlassen hat.

Es kann nun gesagt werden: „Es ist verpflichtend, für jemanden, der zum Weggehen am 11. Tag gezwungen wurde, dass er jemanden beauftragt - wenn er in der Lage dazu ist - am 12.Tag die Steine zu werden. Wenn er niemanden beauftragen kann, dann entfällt für ihn die Pflicht, die Steine zu werfen und ihm obliegt aufgrund seiner Entschuldigung nichts.

 

Der Beweis dafür ist, dass das Beauftragen des Unfähigen beim Steinewerfen in der Sunnah vorkommt. So steht es im Musnad und in den Sunnah-Büchern im Hadith von Jabir:

 

„Wir vollzogen die Hajj mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm und mit uns waren Frauen und Kinder. Wir sprachen die Talbiyya (Labbayk Allah...) für die Kinder und warfen die Steine stellvertretend für sie. (Musnad Ahmed, Ibn Majah, Tirmidhi)

Ibn Abd al-Barr sagte: „Die Gelehrten waren sich einig, dass für denjenigen,der aufgrund einer Entschuldigung nicht zum Steinewerfen in der Lage ist, stellvertretend geworfen wird, selbst wenn er alt ist.“ (al-Istidhkar, 352/4)

 

Dies wird durch die Tatsache bekräftigt, dass man sich bei der Hajj an sich vertreten lassen darf, wenn man sie nicht zu vollziehen vermag - und so ist es auch in ihren einzelnen Handlungen.

 

Einige Gelehrte sagten: „Es ist für denjenigen, der zum Weggehen am 11. Tag gezwungen ist, dass die Steine am 11.Tag wirft und die des 12. Tages auch an diesem Tag vorzieht.

 

Dies basiert auf die Erlaubnis des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, in Hinblick auf die Betreuer: Sie sollten am 10.Tag (Yaum an-Nahr) Steine werfen, und am nächsten Tag (11.) für die nächsten 2 Tage werfen (11.+12.) und danach sollten sie am 13.Tag  werfen. Diese Meinung ist durchaus zu beachten.

Das Problem diesbezüglich ist, dass die Erlaubnis, dass man am 11. Tag für 2 Tage werfen darf, lediglich für denjenigen ist, der auch am 13. Tag wirft.

 

Die Antwort, die der Richtigen am nächsten liegt: „Derjenige, der zum Weggehen am 11. Tag gezwungen ist, muss den 12. Tag aufgrund seiner Entschuldigung nicht übernachten. Wenn er in der Lage ist, jemanden zu beauftragen, für ihn die Steine zu werfen, so muss er dies machen - wenn nicht, so ist dies aufgrund seiner Entschuldigung keine Pflicht.

 

Er muss den Tawaaf al-Widaa’ (Abschieds-Tawaaf) vor seinem Verlassen vollziehen, basierend auf den Worten des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Niemand sollte weggehen, bis er seinen letzten Bund am Hause gehalten hat.“ (d.h. bis er den Abschieds-Tawaaf vollzogen hat) (Muslim)

 

Seine Aussage, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Niemand“ ist unbestimmt in einem Kontext der Verneinung - so umfasst sie jeden, der den Haram-Bereich nach seiner Hajj verlassen möchte.

 

Die Tatsache - dass noch einige Taten, für die er jemanden beauftragt hat, da er sie selbst nicht vollziehen kann, gemacht werden müssen - ist kein Hinderungsgrund für ihn, den Abschieds-Tawaaf nicht zu vollziehen.

 

So wie wenn er z.B. jemanden beauftragt hat, für am 13. Tag ein Opfertier zu schlachten und er selbst am 12. Tag geht - so vollzieht er den Abschieds-Tawaaf, bevor er weggeht.

 

Und Allah weiß es am Besten.

 

Möge Allahs Segen und Friede auf unseren Propheten Muhammad sowie auf seiner Familie und all seinen Gefährten liegen.


الاكثر مشاهدة

1. جماع الزوجة في الحمام ( عدد المشاهدات127317 )
6. مداعبة أرداف الزوجة ( عدد المشاهدات62459 )
9. حكم قراءة مواضيع جنسية ( عدد المشاهدات58515 )
11. حکم نزدیکی با همسر از راه مقعد؛ ( عدد المشاهدات55640 )
12. لذت جویی از باسن همسر؛ ( عدد المشاهدات55145 )
13. ما الفرق بين محرَّم ولا يجوز؟ ( عدد المشاهدات51739 )
14. الزواج من متحول جنسيًّا ( عدد المشاهدات49866 )
15. حكم استعمال الفكس للصائم ( عدد المشاهدات44170 )

مواد تم زيارتها

التعليقات


×

هل ترغب فعلا بحذف المواد التي تمت زيارتها ؟؟

نعم؛ حذف