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/ / Die Meinungsverschiedenheit zwischen Ibn Nasrullah und al-Buhūti bezüglich des Rezitierens der Fātiha

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Die Meinungsverschiedenheit zwischen Ibn Nasrullah und al-Buhūti wurde im Werk Kashāf al-Qinā’(2/306) erwähnt. Dort heißt es: ((Oder sollte er einen Buchstaben weglassen -sprich von der Fātiha-, so ist diese nicht gültig, da er sie nicht gelesen hat, sondern nur einen Teil davon gelesen hat. Oder wenn er eine Shadda von ihr unterließ, so ist diese auch nicht gültig. Dies, da die Shadda die Stellung eines Buchstabens hat. Der Buchstabe, welcher mushaddad ist, hat den Rang von zwei Buchstaben. Mindert er diesen, so mindert er dadurch einen Buchstaben. Ibn Nasrullah sagte in der Erklärung zu al-Furū’: Dies ist dann der Fall, wenn ihr Zeitpunkt verstrichen ist, weit von einem zurückliegt und das Zurückkehren zu ihrer Stelle die Reihenfolge des Gebets unterbindet. Sollte es jedoch der Fall sein, dass deren Zeitpunkt nahe liegt, so ist das Wiederholen des Wortes rechtmäßig. Dies, da es gleichbedeutend mit einer fehlerhaften Lesung ist, die man daraufhin korrigiert. Er sagte: All dies zieht nicht die Ungültigkeit des Gebets mit sich. Es erfordert jedoch, dass er die Shadda vergessendlich oder versehentlich unterlassen hat. Sollte er sie jedoch absichtlich unterlassen haben, so ist die Regel der Rechtsschule, dass dies die Ungültigkeit seines Gebets notwendig macht -sollte diese von ihrem Zeitpunkt versetzt worden sein-, wie es bei anderen Säulen des Gebets der Fall ist. Ist es der Fall, dass er sich noch an ihrem Zeitpunkt befindet und dies ihr Buchstabe ist, so ist es nicht ungültig.)) Al-Buhūti sagte kommentierend zu den Worten von Ibn Nasrullah: „Dies ist fraglich, da die Fātiha im Ganzen als eine Säule angesehen wird, deren Zeitpunkt das Stehen ist und nicht jeder einzelne Buchstabe eine Säule darstellt.“ Die Frage ist nun: Was ist die eigentliche Meinungsverschiedenheit zwischen Ibn Nasrullah und Al-Buhūti? Und was ist die korrekte Ansicht? Und ist die Fātiha eine separate Säule oder ist jeder einzelne Buchstabe eine Säule(nach der Rechtsschule von Ahmad)? خلاف ابن نصر الله مع البهوتي حول قراءة الفاتحة

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Die Meinungsverschiedenheit zwischen Ibn Nasrullah und al-Buhūti wurde im Werk Kashāf al-Qinā’(2/306) erwähnt. Dort heißt es: ((Oder sollte er einen Buchstaben weglassen -sprich von der Fātiha-, so ist diese nicht gültig, da er sie nicht gelesen hat, sondern nur einen Teil davon gelesen hat. Oder wenn er eine Shadda von ihr unterließ, so ist diese auch nicht gültig. Dies, da die Shadda die Stellung eines Buchstabens hat. Der Buchstabe, welcher mushaddad ist, hat den Rang von zwei Buchstaben. Mindert er diesen, so mindert er dadurch einen Buchstaben. Ibn Nasrullah sagte in der Erklärung zu al-Furū’: Dies ist dann der Fall, wenn ihr Zeitpunkt verstrichen ist, weit von einem zurückliegt und das Zurückkehren zu ihrer Stelle die Reihenfolge des Gebets unterbindet. Sollte es jedoch der Fall sein, dass deren Zeitpunkt nahe liegt, so ist das Wiederholen des Wortes rechtmäßig. Dies, da es gleichbedeutend mit einer fehlerhaften Lesung ist, die man daraufhin korrigiert. Er sagte: All dies zieht nicht die Ungültigkeit des Gebets mit sich. Es erfordert jedoch, dass er die Shadda vergessendlich oder versehentlich unterlassen hat. Sollte er sie jedoch absichtlich unterlassen haben, so ist die Regel der Rechtsschule, dass dies die Ungültigkeit seines Gebets notwendig macht -sollte diese von ihrem Zeitpunkt versetzt worden sein-, wie es bei anderen Säulen des Gebets der Fall ist. Ist es der Fall, dass er sich noch an ihrem Zeitpunkt befindet und dies ihr Buchstabe ist, so ist es nicht ungültig.)) Al-Buhūti sagte kommentierend zu den Worten von Ibn Nasrullah: „Dies ist fraglich, da die Fātiha im Ganzen als eine Säule angesehen wird, deren Zeitpunkt das Stehen ist und nicht jeder einzelne Buchstabe eine Säule darstellt.“ Die Frage ist nun: Was ist die eigentliche Meinungsverschiedenheit zwischen Ibn Nasrullah und Al-Buhūti? Und was ist die korrekte Ansicht? Und ist die Fātiha eine separate Säule oder ist jeder einzelne Buchstabe eine Säule(nach der Rechtsschule von Ahmad)?

خلاف ابن نصر الله مع البهوتي حول قراءة الفاتحة

الجواب

Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Frieden seinen auf unserem

Propheten Mohammed, so wie auf seiner Familie und all seinen

Gefährten.

Antwortend auf deine Frage, sagen wir zunächst: Durch Allah kommt der Erfolg.

DieMeinungsverschiedenheit zwischen Ibn Nasrullah und Al-Buhūti, besteht darin, was geschieht, wenn der Betende absichtlich die Lesung eines Buchstabens der Fātiha unterlässt. Dies da Ibn Nasrullah sagte: „Sollte er sie jedoch absichtlich unterlassen haben, so ist die Regel der Rechtsschule, dass dies die Ungültigkeit seines Gebets notwendig macht

-sollte diese von ihrem Zeitpunkt versetzt worden sein-, wie es bei anderen Säulen des Gebets der Fall ist. Ist es der Fall, dass er sich noch an ihrem Zeitpunkt befindet und dies ihr Buchstabe ist, so ist es nicht ungültig.“ Ibn Nasrullah ist der Meinung, dass die Rechtsschule die Ansicht vertritt, dass der Betende, wenn er einen Buchstaben der Fātiha absichtlich unterlässt, sein Gebet dadurch ungültig geworden ist. Dies ist gleichbedeutend als hätte er eine Säule wie die Verbeugung oder die Niederwerfung absichtlich unterlassen. Demnach ist sein Gebet ungültig und es bringt ihm nichts wenn er zu der Verbeugung zurückkehrt.

Al-Buhūtiwiederum hat die Ansicht, dass sein Gebet beim absichtlichen Unterlassen eines Buchstabens, nach der Meinung der Rechtsschule nicht ungültig wird, wenn er zu ihm zurückkehrt und deren Lesung nachholt. Sein Beweis ist, dass die Fātiha als ein Ganzes eine Säule darstellt und nicht jeder einzelne Buchstabe eine Säule verkörpert. Die Buchstaben stellen Teilstücke der Säule dar. Und es ist bekannt, dass die Zusammensetzung aus Teilstücken, mit deren Schwund nicht zustande kommt. Was sich mir als ersichtlich ergibt ist, dass die Ansicht von

Al-Buhūti die Meinung der Rechtsschule wiedergibt; und Allah weiß es am besten.

Euer Bruder,

Prof. Dr. Khālid al-Muslih

04/11/1424هـ


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