Was mir bekannt ist, ist das man die Absicht beim freiwilligen fasten nicht in der Nacht davor fassen muss, sondern das es zu jeder Zeit möglich ist die Absicht zu fassen. Einige Studenten des Wissens jedoch geben ein religiöses Rechtsgutachten(Fatwā/فتوى) aufgrund der folgenden Aussage: „Die Zeit, wenn sie über den Höchststand der Sonne(az-Zawāl/الزوال) hinaus verstreicht, und die Absicht danach gefasst wurde, so ist es nicht erlaubt zu fasten. Was die Zeit vor dem Höchststand der Sonne betrifft, so ist es in diesem Fall erlaubt.“ Sie sagen, dass sie diese Fatwā aus dem Werk Zād al-Ma’ād(زاد المعاد) von Ibn al-Qaiim -möge Allah sich ihm erbarmen- entnommen haben. Wir bitten sie, dass sie uns diese Angelegenheit verdeutlichen können, da dies zu einigen Problemen bei den Menschen geführt hat. Möge Allah ihnen Erfolg schenken.
مسألة في نية صيام التطوع