Ehrenwerter Sheikh, Assalamu aleykum wa rahmatullahi wa barakatuh. Was ist das Urteil über das Abspielen des Aḏhans von einer Kassette, ohne das er dabei vom Muaḏhin ausgerufen wird? Ist es in diesem Fall legitim auf den Aḏhan zu antworten? Und was ist das Urteil über das Ankündigen der Gebetszeit, durch diese Art der Aufnahmen in Krankenhäusern und Regierungsgebäuden, ohne dabei auf den Gebetsruf in den Moscheen zu verzichten?
من أحكام الأذان المُسجَّل