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Fatwas / Gebet / Das Bittgebet für eine bestimmte Person im Gebet

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Was ist das Urteil über das Bittgebet für eine bestimmte Person im Gebet?

الدعاء لشخص معين باسمه في الصلاة

Antworten

Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Frieden seinen auf unserem

Propheten Mohammed, so wie auf seiner Familie und all seinen

Gefährten.

Antwortend auf deine Frage, sagen wir zunächst: Durch Allah kommt der Erfolg.

Die Gelehrten -möge Allah sich ihnen erbarmen- haben im Bezug auf das Bittgebet für eine bestimmte Person, die man namentlich nennt verschiedene Meinungen.

Die Mehrheit der Gelehrten ist der Auffassung, dass dies sowohl im Pflichtgebet als auch im freiwilligen Gebet erlaubt ist. Es wird uns von einer Anzahl der Salaf überliefert, dass sie den Namen derjenigen erwähnten, für die sie im Gebet Du’a machten. Dies ist die vorherrschende Meinung in der Rechtsschule von Ahmad und gleichermaßen die Aussage von Ibn Hazm und anderen.

In einer anderen Überlieferung von Ahmad, erlaubt er dies lediglich im freiwilligen Gebet. In einer dritten Überlieferung heißt es, dass er dies in beiden Fällen verbot. Ebenso wird uns von ihm überliefert, dass er es nur als verpönt ansah, was ebenfalls die Aussage von an-Naka’i und ‘Ikrima ist.

Was sich mir von diesen Ansichten als korrekt zeigt, ist die Meinung, dass es erlaubt ist die Person namentlich zu nennen. Dies gilt gleichermaßen im Pflichtgebet, als auch im freiwilligen Gebet. Beweisgrundlage dafür ist der Hadith des Propheten -Frieden und Segen auf ihm-, der uns bei al-Bukhary(804) und Muslim(675) von Abu Hureira -möge Allah mit ihm zufrieden sein- überliefert wird. Dieser sagte: „Der Gesandte Allahs pflegte es, wenn er sein Haupt erhob zu sagen: ((Allah erhörte denjenigen, der ihn lobpreist, unser Herr und dir gehört aller Dank)), und er bittet für bestimmte Personen und nennt sie beim Namen, so sagt er: ((Oh Allah, rette al-Waleed Ibn al-Waleed und Salama Ibn Hischam und ‘Iāsh Ibn Abi Rabi’a und die unterdrückten Gläubigen)).

Dies ist der Wortlaut von al-Bukhary.

Was diese Meinung ebenfalls bekräftigt ist, was uns al-Bukhary(835) und Muslim(402) im Hadith von Ibn Mas’ūd -möge Allah mit ihm zufrieden sein- überliefern. Hier sagte der Prophet -Frieden und Segen auf ihm-, nachdem er die Aussagen des Betenden im Tashahud nannte folgendes: ((Sodann soll er von den Bittgebeten das nehmen, was ihm am Meisten zusagt und damit bitten)). Dies deutet darauf hin, dass es erlaubt ist so zu Bitten wie es einem beliebt, gleichermaßen im allgemeinen oder speziell für eine Person, bestimmt oder unbestimmt. Ausgenommen davon ist das Erbitten von Spaltung, Schandtat und Übertretung. Was die Ansicht des Verbotes angeht, so gibt es hierzu keinen Beweis und kein Argument, dass dafür spricht und Allah weiß es am besten.

Euer Bruder,

Prof. Dr. Khalid alMuslih

13/11/1425


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