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Fatwas / مناسك الحج والعمرة / Der Tawaaf einer menstruierenden Frau ist nicht gültig

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Frage

Meine Tochter vollzog die Umrah während sie ihre Menstruation hatte. Ist nun der Tawaaf (Umrundung der Ka’bah) einer Frau, welche die Menstruation hat, gültig?

طواف المرأة وهي حائض لا يصح

Antworten

Alles Lob gebührt Allah und Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammed sowie auf seiner Familie und all seinen Gefährten.

Es ist nach Konsens der Gelehrten für eine Frau nicht erlaubt, den Tawaaf zu vollziehen, während sie die Menstruation hat.

Der Grund dafür ist die Überlieferung von ‘Aishah, möge Allah mit ihr zufrieden sein, welche in den Sahihayn (al-Bukhary und Muslim) steht: Ihre Menstruation setzte vor ihrem Erreichen von Mekka ein, danach sagte ihr der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm:

Mache alles, was auch die Pilger tun, außer der Umrundung des Hauses (d.h. der Ka’bah).

Als er nach dem Abschieds-Tawaaf abreisen wollte, wurde er darüber informiert, dass Safiyyah, möge Allah mit ihr zufrieden sein, menstruierend ist.

So sagte er, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Hält sie uns etwa auf?.“

So deutet dies darauf hin, dass eine menstruierende Frau die Ka’abah nicht umrundet. Als ihm gesagt wurde: „Sie hat den Tawaaf der Hajj schon am Yaum an-Nahr vollzogen, erlaubte er es, abzureisen.

Der Grund dafür ist, dass der Abschieds-Tawaaf keine Pflicht für eine menstruierende Frau ist.

Wenn sie nun also den Tawaaf vollzog, während sie ihre Menstruation hatte, so ist ihr Tawaaf nicht gültig und sie muss diesen wiederholen, basierend auf der richtigen der zwei Gelehrtenmeinungen. Es bringt ihr also nichts, dass sie in dieser Situation aus dem Ihram-Zustand austritt, vielmehr ist sie immer noch in diesem Zustand.

Sie muss also ihre Umrah vollenden, indem sie den Tawaaf vollzieht. Und wenn sie den Sa’yi (das siebenmalige Hin-und Herlaufen zwischen Safaa und Marwa) wiederholt, so ist dies sicherer. Wenn sie aber ihren ersten Sa’yi anrechnet, so ist dies kein Problem nach einer Meinung von Ahmed und der Meinung von ‘Ataa ibn Aby Rabaah.


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