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Fatwas / Rituelle Reinheit (Waschung) / Das Bestreichen der Ohren

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Frage

Geehrter Sheikh, in Kashaf al-Qina’ heißt es: „Und es ist nicht notwendig das zu bestreichen, was vom Ohr bedeckt ist(d.h. das was vom Inneren der Ohrmuschel bedeckt ist), da es nicht notwendig ist Teile des Kopfes zu bestreichen, die durch die Haare bedeckt sind und der Kopf den ursprünglichen Teil darstellt, welcher bestrichen werden soll. Demnach ist es beim Ohr und dem inneren der Ohrmuschel eher der Fall.“ 1. Frage: Bedeutet dies, dass es für denjenigen, der Wudu verrichtet, ausreichend ist, seinen Zeigefinger in den Gehörgang einzuführen und mit seinem Daumen über die hintere Ohrmuschel zu streichen? Dies ohne dabei mit den Zeigefinger über das Innere der Ohrmuschel zu streichen? 2. Frage: Ist es notwendig, den hervorstehenden Knorpel am Gehöreingang zu waschen, da er zum Gesicht gehört? 3. Frage: Mein Freund hat mir gesagt, dass ein Teil der Nase ebenfalls gewaschen werden muss. Es handelt sich dabei um das Stück, welches die beiden Naseneingänge voneinander trennt und zu einem kleinen Teil am Naseneingang sichtbar ist, wenn man diese von der Seite betrachtet. So wurde es ihm von jemanden gesagt, nämlich das man es wie erwähnt beim Wudu waschen muss, da es zum Gesicht gehört und sichtbar ist. Ist dies korrekt oder ist es ausreichend Wasser in der gewohnten Art und Weise des Wudu in die Nase einzuführen und zu schnäuzen?

مسح الأذنين

Antworten

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.

Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Frieden seinen auf unserem

Propheten Mohammed, so wie auf seiner Familie und all seinen

Gefährten.

Antwortend auf deine Frage, sagen wir zunächst: Durch Allah kommt der Erfolg.

Die Mehrheit der Gelehrten ist der Meinung, dass das Überstreichen der Ohren beim Wudu keine Pflicht ist. Ebenso hat eine Anzahl an Gelehrten, wie al-Imam at-Tabari, einen Konsens dargelegt, der besagt, dass es keine Pflicht ist zu streichen und die rituelle Reinheit korrekt ist.

Jedoch wird uns von Ishaaq Ibn Rhoja berichtet, dass er die Meinung vertrat, dass es Pflicht ist. Dies ist ebenso die Meinung der Hanbaliten.

Was das Streichen über die Ohren in Bezug auf die Meinung betrifft, dass es Pflicht ist, so muss das Äußere und Innere vom Ohr bestrichen werden. Ausgenommen davon ist der innere Teil der Ohrmuschel, welcher durch Knorpel verdeckt wird.Die Öffnung des Gehörgangs muss nach dieser Meinung nicht bestrichen werden.

So heißt es in Kashaf al-Qina’: „Es ist notwendig die Öffnung des Gehörgangs beim Ghusl zu säubern, jedoch muss sie beim Wudu nicht bestrichen werden.“

Was den Teil der Nase betrifft, der am Nasenloch sichtbar ist, so muss dieser nicht gewaschen werden.Und ich bin der Meinung, dass dieses detaillierte Fragen Folge von Einflüsterung oder Folge von kritikwürdigem Nachforschen ist. Davon solltest du Abstand nehmen. Möge Allah dich zum Besten rechtleiten.       

Euer Bruder,

Prof. Dr. Khalid alMuslih


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